I. Leistungs- und Reparaturbedingungen
1 Allgemeines
1.1 Soweit die nachstehenden Bedingungen keine
Regelungen enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)Teil B und betreffend DIN 18299, DIN
18382. DIN 18384, DIN 18385 und DIN 18386 als .Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen (ATV)" auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C).
1.2 Zum Angebot des
Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind
nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen. es sei denn, die Maß- und
Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Untertagen behält
sich der Werkunternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne
Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf
sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt,
so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen
anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
2 Termine
2.1 Der vereinbarte Liefer- oder
Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch
Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht
wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen
(Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
2.2 Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der
Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn
für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich
vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist
gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag
entziehen wird.
3 Kosten für die
nicht durchgeführten Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird
- im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen - der entstandene und
zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht
durchgeführt werden kann, weil:
3.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der
Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
3.2 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhart
versäumt;
3.3 der Auftrag während der Durchführung
zurückgezogen wurde;
3.4 die Empfangsbedingungen bei Nutzung
entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht
einwandfrei gegeben sind.
4 Gewährleistung
und Haftung
4.1 Die Gewährleistungsfrist für alle
Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die keine Bauleistungen sind, und für
eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Für Bauleistungen gelten die als Ganzes
vereinbarten Regelungen der VOB/B.
4.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem
Werkunternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde
hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur
Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Werkunternehmer oder
dessen Beauftragung zur Verfügung steht.
4.3 Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung
verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels
oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.
4.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde
berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der
Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des
Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.
4.5 Bei einer Verletzung des Lebens des Körpers
oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des
Werkunternehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der
Werkunternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für
sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Werkunternehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
beruhen. Für sonstige
Schäden, die auf die Verletzung
wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Werkunternehmers
seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Werkunternehmers auf den vorhersehbaren
vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des
Auftragsgegenstandes begrenzt.
Ausgeschlossen sind
Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von
Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der Werkunternehmer haftet
nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher
Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon
unberührt. Die vor-stehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten
nicht, sofern der Werkunternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen
hat. Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des
Schadenersatzanspruchs statt der Leistung bleiben unberührt.
5 Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
5.1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner
Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen
Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen
Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und
sonstigen Leistungen geltend gemacht
werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
gilt das Pfand-recht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
5.2 Wird der
Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom
Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet
werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die
Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung
für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser
Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist
berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser
Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
6 Eigentumsvorbehalt
Soweit die anlässlich von Reparaturen
eingefügten Ersatzteile o. Ä. nichtwesentliche Bestandteile werden, behält
sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum
Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem Vertrag vor.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder
kommt er seinen Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Werkunternehmer deshalb den
Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Werkunternehmer den Gegenstand zum
Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.
Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so
hat der Kunde dem Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim
Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt
der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.
II. Verkaufsbedingungen
1 Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Gegenstände und Anlagen
bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung
sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der
Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit
dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen
sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die
Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder
fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der
vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht
weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei
Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und
Verpfändung untersagt.
Ist der Kunde Händler
(Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen
Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem
Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher
Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden.
Während der Dauer des
Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes
berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen
aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer
deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt,
kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach
Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den
Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten
der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei
Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des
Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich
Mitteilung zu machen und den Dritten
unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer
trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden
müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat
die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts
in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten
und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu
lassen.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die
ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu
sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10
% übersteigt.
2 Abnahme
und Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht
fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu
setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den
Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte
des Verkäufers, nach Nachfristsetzung vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20
% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis
fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens
bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen)
anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
3 Gewährleistung
und Haftung.
3.1 Mängelansprüche
für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in 2 Jahren, bei gebrauchten
Gegenständen in 1 Jahr seit Ablieferung der Sache. Offensichtliche Mängel
müssen innerhalb zwei Wochen nach Ablieferung - bezogen auf die Absendung der
Anzeige - gegenüber dem Verkäufer gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer
von der Mängelhaftung befreit.
3.2 Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der
Käufer folgende Rechte:
3.2.1 Der Verkäufer
ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese durch Beseitigung des Mangels oder die
Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen.
3.2.2 Schlägt die
Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen,
wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.
3.2.3 Ein Mangel des
Liefergegenstandes liegt nicht vor: Bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche
Bedienung durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere
Gewalt, z. B. Blitzschlag, bei Fehlem infolge von Überbeanspruchung
mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen
Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische
oder atmosphärische Einflüsse. Im Bereich der Unterhaltungselektronik (Consumer Electronics) liegt ein Mangel auch dann nicht vor,
wenn die Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte
Antennen oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist, bei Schäden durch vom
Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien.
4 Haftung
auf Schadenersatz
4.1 Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen
Bestimmungen. 4.2 Für sonstige Schäden gilt Folgendes:
4.2.1 Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4.2.2 Für Schäden, die auf der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers,
seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung
des Verkäufers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal
zum doppelten Wert des Liefergegenstandes begrenzt.
4.2.3 Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei
der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle
leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
4.2.4 Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf
einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte
des Käufers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.
4.3 Die
Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Verkäufer
einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit
der Sache übernommen hat.
4.4 Der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher
Aufwendungen anstelle des Schadenersatzes statt der Leistung bleibt unberührt.
5 Rücktritt
Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde
verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für die
Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei
auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes
Rücksicht zu nehmen ist.
III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen
und Verkäufe
1 Preise und
Zahlungsbedingungen
1.1 Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz
des Werkunternehmers bzw. Verkäufers inkl. Mehrwertsteuer.
1.2 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach
Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur
möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
1.3 Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen.
Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber
angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.
1.4 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten
sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein
Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben
werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit
berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt
bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.
1.5 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen
Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in
Höhe von 90 % des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die
Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab
Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.
2 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und
zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich
Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Werkunternehmers bzw. des Verkäufers.
Gemäß vorgenannter Regelungen gilt die VOB als Ganzes.